Satzung des Vereins leben:helfen - Christliche Beratung e.V.

§ 1 Name, Sitz, kirchlicher Auftrag

  1. Der Verein trägt den Namen „leben:helfen-Christliche Beratung e.V.“, hat seinen Sitz in Esens und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Verein nimmt diakonische Aufgaben wahr (a) im Rahmen seiner eigenen Vereinstätigkeit und (b) in Kooperation mit christlichen Freikirchen und Kirchen (VEF, ACK), Gemeinschaften und Verbänden (z.B. ev. Gemeinschaft, CVJM, EC).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot der Beratung und Begleitung in Krisen- oder besonderen Entscheidungssituationen. Das Beratungsangebot gilt allen Beratung suchenden Personen ohne Ansehen von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, religiöser oder politischer Anschauung.

Der Verein kann darüber hinaus alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die geeignet erscheinen, um den Satzungszweck zu verwirklichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Personen werden, die Mitglied einer christlichen Kirche bzw. Freikirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen (VeF) angehört, und die die „Glaubensbasis der Evangelischen Allianz“ anerkennen.
  2. Mitglied des Vereins können Gemeinden und Werke von christlichen Freikirchen und Kirchen (VEF, ACK), Gemeinschaften und Verbände (z.B. ev. Gemeinschaft, CVJM, EC) werden.
  3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Finanzmittel

  1. Beiträge

    Von den Mitgliedern sind Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu entrichten. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der erste Jahresbeitrag wird mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages ist nach oben unbegrenzt. Freiwillige Sonderzuwendungen können in Form erhöhter Jahresbeiträge oder in Form von Einzelzahlungen erfolgen.

  2. Spenden

    Spenden an den Verein können ohne Zweckangabe geleistet werden. Sie werden vom Vorstand im Sinne des Vereinszwecks verwandt. Spenden können andererseits auch zweckgebunden erfolgen. Sie sind vom Vorstand in diesem Sinne zu verwalten. Über die Annahme zweckgebundener Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    ▪ die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    ▪ Satzungsänderungen,
    ▪ die Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  7. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Wiederwahl erfolgt oder Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich erklären.
  5. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung über die Einführung einer entgeltlichen Entschädigung trifft die Mitgliederversammlung

§ 9 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, sofern in der Einladung bereits auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Akademie für Psychotherapie und Seelsorge (APS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Bei der Verwendung bzw. Weiterleitung der Mittel hat der Empfänger des Vereinsvermögens darauf zu achten, dass dem Aspekt der zeitnahen Mittelverwendung besondere Bedeutung zukommt.

 

Esens, den 14.09.2015